AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Jarl Skand

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Jarl Skand Personalberatung GmbH, vertreten durch Marcel Wickert, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vermittlung von Fachkräften an Unternehmen sowie die Übernahme verschiedener Recruiting-Dienstleistungen auf monatlicher Abo-Basis.

(3) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen in zwei Hauptgeschäftsfeldern an:

a. Vermittlung von Fachkräften an Unternehmen

b. Übernahme verschiedener Recruiting Dienstleistungen in einem monatlichen Abonnement

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der höchsten Standards der beruflichen Sorgfalt und Integrität zu erbringen.

 

§ 2.1. Vermittlung von Fachkräften an Unternehmen

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach geeigneten Fachkräften für Festeinstellungen oder andere Vertragsverhältnisse.

(2) Im Rahmen dieser Dienstleistung identifiziert, spricht und wählt der Auftragnehmer geeignete Kandidaten aus, die den Anforderungen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen.

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber relevante Unterlagen der Kandidaten zur Verfügung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Personalprofile, Lebensläufe, Arbeitszeugnisse und Referenzen.

 

§ 2.2. Recruiting Dienstleistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt für Auftraggeber verschiedene Recruiting-Dienstleistungen im Rahmen eines monatlichen Abonnements.

(2) Diese Dienstleistungen umfassen, aber sind nicht beschränkt auf:

a. Erstellung und Schaltung von Stellenanzeigen auf verschiedenen Plattformen,

b. Durchführung von telefonischen und/oder persönlichen Vorinterviews mit Kandidaten,

c. Organisation und Koordination von Vorstellungsgesprächen zwischen dem Auftraggeber und den Kandidaten,

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Jarl Skand Personalberatung GmbH Vers. 2.0 vom 14.10.2024

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d. Unterstützung bei der Verhandlung von Vertragskonditionen zwischen dem Auftraggeber und den Kandidaten,

e. Durchführung von Hintergrundüberprüfungen und Referenzchecks der Kandidaten,

f. Bereitstellung regelmäßiger Statusberichte über den Fortschritt der Recruiting-Aktivitäten.

(3) Die im Rahmen des Abonnements erbrachten Dienstleistungen werden in einem gesonderten Dienstleistungsvertrag detailliert beschrieben.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen,Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z. B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine

nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

 

§ 4 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder

personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt. 

(3) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

 

(4) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

 

§ 5 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der

Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.

(6) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und

Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

 

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen, Unternehmensinformationen und

sonstigen relevanten Dokumenten, die der Auftragnehmer zur erfolgreichen Durchführung der Dienstleistungen benötigt. 

(2) Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Informationen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben – weder im Original noch als Kopie. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Informationen über vorgeschlagene Kandidaten, wie Personalprofile, Lebensläufe, Arbeitszeugnisse und Referenzen.

(3) Hat sich ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Kandidat bereits selbst bei dem Auftraggeber beworben, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber es versäumen, den Auftragnehmer hierüber zu unterrichten und sollte es zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber zu einem Vertragsabschluss kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Honorar in voller Höhe zu berechnen. Diese Mitteilungspflicht dient der Vermeidung von Doppelbewerbungen und der Sicherstellung einer transparenten Kommunikation zwischen den Parteien.

(4) Schließt der Auftraggeber mit einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag ab, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist dem Auftragnehmer eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Dienstleistungen von Bedeutung sein könnten. Dies umfasst insbesondere Änderungen der Anforderungen an die zu besetzende Position, Änderungen der Kontaktpersonen oder sonstige relevante

Unternehmensinformationen.

(6) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten in einer angemessenen Zeitspanne kontaktiert und

gegebenenfalls zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Verzögerungen in diesem Prozess dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über den Verlauf und das Ergebnis der Vorstellungsgespräche mit den vorgeschlagenen Kandidaten zu informieren. Dies umfasst insbesondere Feedback zu den Kandidaten und die Entscheidung über deren Einstellung oder Ablehnung.

(8) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer ist. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder zusätzliche Aufwendungen in Rechnung zu stellen. 

(9) Der Auftraggeber hat zur Umsetzung der Dienstleistungen die Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Dies umfasst vor allem die Bereitstellung der nötigen Informationen,

einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

a. Angaben zu offenen Stellen und deren spezifischen Anforderungen,

b. Details zu den vom Unternehmen angebotenen Benefits und Zusatzleistungen,

c. Informationen über das Unternehmen, die für die Kandidaten relevant sein

könnten, wie z. B. Unternehmenskultur, Arbeitsumfeld und Karrieremöglichkeiten.

(10) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle bereitgestellten Informationen korrekt und vollständig sind. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können die Qualität der Dienstleistungen beeinträchtigen und zu Verzögerungen führen.

 

§ 7 Zahlung

(1) Für die Honorarstellung für Vermittlung von Fachkräften gilt:

a. Der Auftraggeber wählt eine aus zwei unterschiedlichen Möglichkeiten aus: 

i. Innerhalb des „1-Raten-Modells“ zahlt der Auftraggeber ein Honorar von

25% des Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages.

ii. Innerhalb des „3-Raten-Modells“ zahlt der Auftraggeber ein Honorar von 30% des Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten, aufgeteilt auf

drei Raten nach Projektabschnitten:

1. Die erste Rate ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.

2. Die zweite Rate ist nach dem ersten Arbeitstag des neuen Mitarbeiters fällig.

3. Die dritte Rate ist fällig, nachdem der Mitarbeiter drei Monate im Unternehmen tätig ist.

b. Eine Honorarstellung erfolgt, sobald zwischen dem Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertragsverhältnis

abgeschlossen wurde.

c. Das Honorar wird auch fällig, wenn der Kandidat im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch einen Dritten beim Auftraggeber tätig wird.

d. Das Jahresbruttogehalt berechnet sich aus allen Vergütungsbestandteilen. Hierzu zählen auch die erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vereinbarungen.

Erfolgsunabhängige Bestandteile werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Bestandteile werden mit ihrem zu erwartenden Wert angesetzt.

e. Gehen der Auftraggeber und vom Auftragnehmer vorgeschlagene Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach dem erstmaligen Kandidatenvorschlag ein

Vertragsverhältnis ein, entsteht ein Honoraranspruch in voller Höhe für den Auftragnehmer.

f. Es entsteht auch dann ein Honoraranspruch, wenn vom Auftragnehmer vorgeschlagene Kandidaten ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber

eingehen, welches sich auf eine andere Position bezieht, als der Kandidat ursprünglich vorgeschlagen wurde.

 

(2) Für die Übernahme verschiedener Recruiting Dienstleistungen in einem monatlichen Abonnemen gilt:

a. Der Zahlungsrhythmus umfasst eine einmalige Setup-Gebühr laut Angebot (es sei denn, es ist explizit vereinbart, dass es keine Setup-Gebühr gibt). Die

Dienstleistung beginnt erst mit Eingang der Setup-Gebühr. Dazu kommen dann monatliche Abonnement-Kosten laut Angebot.

b. Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die

Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts

anders vereinbart wurde.

c. Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aufgeführt.

d. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist

der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.

e. Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit

angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

 

§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 8 sind darauf nicht anwendbar.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens 4 Wochen vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis 4 Wochen vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat.

(4) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.

(5) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

(6) Die Mindestvertragslaufzeit für das Abonnement beträgt vier Monate. Innerhalb dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Abonnements ausgeschlossen.

(7) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann das Abonnement von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(8) Sollte das Abonnement nicht innerhalb der genannten Frist gekündigt werden, verlängert es sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat.

(9) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar wird.

(10) Kündigungen sind an die im Vertrag angegebene Adresse oder E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei zu richten. Der Zugang der Kündigungserklärung wird durch eine entsprechende Empfangsbestätigung bestätigt.

 

§ 9 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit

allgemein bekannt werden;

b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder 

c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§ 11 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden

Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 – 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

(5) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://finde-neue-mitarbeiter.de/datenschutz

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.